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SchiffsBelWertV

§ 14Überprüfung der Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes

(1) Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen Schiffsmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesunken ist. Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist. Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung des Schiffsbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 4.10.2022 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1090ee2652f2442531c511212ad23d01bd472e6fe5cb0f6633da49d93d59219e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 52 PrüfbVPrüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

    „… efgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie 3. bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes …“