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SchiffsBelWertV

§ 11Neubaupreis

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes

Der Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich vereinbarte Baupreis zuzüglich Nebenkosten wie Bauzeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erstausrüstung, sofern die Nebenkosten angemessen und üblich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 4.10.2022 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1090ee2652f2442531c511212ad23d01bd472e6fe5cb0f6633da49d93d59219e

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