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SchiedsG

§ 7

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
3.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
4.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Kreisgerichts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR015270990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08

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