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SchiedsG

§ 56

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit die Gemeindevertretung keine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Schiedsstellen in den Gemeinden sind innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR015270990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08

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