SchiedsG
§ 47
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
- 1.
- derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
- 2.
- derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 3.
- hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR015270990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08