SchiedsG
§ 3
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
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- wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
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- wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR015270990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08