Zum Gesetzesinhalt

SchiedsG

§ 3

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.
(2) In das Amt soll nicht berufen werden,
-
wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
-
wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR015270990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5ea1385c0103ca2182263b23aa39033e84f8b0825413253f39017c30596fc08

XML-Quelle beim Herausgeber