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SchiedsAmtsO

§ 21

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005700957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc16fa3f330b874170404206935003b4aad03def04af00adaa50127ee313d32d

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