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SchHaltHygV

Anlage 6(zu § 8 Absatz 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 339)


Abschnitt I
Gehäuftes Verenden
Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Verenden im AbferkelbereichVerenden im
Aufzuchtbereich
Verenden im
Mast- oder Zuchtbereich
Erste LebenswocheÜbrige Lebenswochen
15532


Abschnitt II
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern
Gehäuft treten Kümmerer auf
a)
in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
b)
in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.


Abschnitt III
Fieberhafte Erkrankungen
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
a)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch
aa)
im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
bb)
im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
b)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch 30 Tiere
Fieber zeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88

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