SchHaltHygV
Anlage 6(zu § 8 Absatz 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
| Abschnitt I |
| Gehäuftes Verenden |
| Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich | Verenden im Mast- oder Zuchtbereich | |
| Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen | ||
| 15 | 5 | 3 | 2 |
| Abschnitt II |
| Gehäuftes Auftreten von Kümmerern |
- a)
- in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
- b)
- in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.
| Abschnitt III |
| Fieberhafte Erkrankungen |
- a)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch
- aa)
- im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
- bb)
- im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
- b)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch 30 Tiere
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125200999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88