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SchfHwG

§ 26Ersatzvornahme

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 1 Kap. 3 u. 4 (§§ 13 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 KÜO(zu § 6) Gebührenverzeichnis

    „… z 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage 5,0 5 Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) 5.1 Grundwert 60 5.2 Je Arbeitsminute Anmerkung: Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort. 1,0“