SchfHwG
§ 19Führung des Kehrbuchs
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
- 1.
- Vor- und Familienname sowie Anschrift
- a)
- des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
- b)
- des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
- c)
- der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
- 2.
- Angaben zur Anlage hinsichtlich:
- a)
- Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung, Alter sowie die Angabe, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel im Sinne des Gebäudemodernisierungsgesetzes handelt,
- b)
- Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage,
- c)
- Angaben des Eigentümers zu Ausnahmetatbeständen nach § 69 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 102 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und
- d)
- im Falle von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, Angabe der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Weiterbetriebs nach § 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen;
- 3.
- die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
- 4.
- das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen sowie der Name der durchführenden Person;
- 5.
- in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel sowie Beanstandungen nach § 97 Absatz 1, 2 und 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und das Datum des Abstellens der Mängel oder der Beanstandungen;
- 6.
- das Datum und das Ergebnis einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 1 sowie Name und Stellung der feststellenden Person;
- 7.
- der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
- 8.
- die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
- 1.
- die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
- 2.
- die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
- 3.
- elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
- 1.
- die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
- 2.
- der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224210008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 26 1. BImSchVÜbergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
„… in Betrieb genommen wurden, Angabe der Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Weiterbetriebs nach § 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen; 3. die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere F …“