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SchfAusbV

§ 3Begriffsbestimmung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,
2.
Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,
3.
Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,
4.
Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,
5.
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,
6.
technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.
Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR02E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 942195ceaf712b29daa9c906a4217130f0bb0222cc3b60b70a6d8485dd3a3c1e

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