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SchfAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmung
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10Inhalt des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“
§ 13Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“
§ 14Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR02E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 942195ceaf712b29daa9c906a4217130f0bb0222cc3b60b70a6d8485dd3a3c1e

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