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SchErsRÄndG

Art 7

Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015770977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69ab2b710d3034321654145fe701419c7cc33175112bd965f1edb1b64d077e24

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