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ScheckG

Art 45

Scheckgesetz

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1.
die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
2.
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert;
3.
die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4.
eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005970933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a094988455a9c0cb4b43883a6402d227f8fa98456ba01a9c32e73b5d2ed53c7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 247 BGBBasiszinssatz

    „… als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert; 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachric …“