Zum Gesetzesinhalt

ScheckG

Art 41

Scheckgesetz

(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005970933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a094988455a9c0cb4b43883a6402d227f8fa98456ba01a9c32e73b5d2ed53c7

XML-Quelle beim Herausgeber