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ScheckG

Art 26

Scheckgesetz

(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.
(2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.
(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.
(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005970933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a094988455a9c0cb4b43883a6402d227f8fa98456ba01a9c32e73b5d2ed53c7

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