(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:
§ 5
Schiffsoffiziere
(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 tritt an Stelle des Befähigungszeugnisses zum Kapitän das Befähigungszeugnis zum Offizier.
(2) § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend für die Besetzung mit Schiffsoffizieren, die entgegen Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen.
(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr evaluiert die Auswirkungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 7, des § 5 Absatz 2 sowie des § 12 Absatz 2 auf die Beschäftigung von deutschen Seeleuten und die Ausbildung auf Schiffen unter deutscher Flagge. Der Evaluationszeitraum beginnt am 11. September 2026 und beträgt fünf Jahre.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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