Zum Gesetzesinhalt

SchBerG

§ 8

Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008990956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81ece09f6e309783280092a16bfc95f9455efc15dec74eefaf4634de533256b9

XML-Quelle beim Herausgeber