SchBerG
§ 3
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
- 1.
- bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
- 2.
- Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
- 3.
- in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008990956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81ece09f6e309783280092a16bfc95f9455efc15dec74eefaf4634de533256b9