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SchBerG

§ 18

Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu versuchen.
(2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsberechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.
(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie notariell beurkundet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008990956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81ece09f6e309783280092a16bfc95f9455efc15dec74eefaf4634de533256b9

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