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SchBauG

§ 12Förderung bei freiwilliger Errichtung

Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung

(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die §§ 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 7 Abs. 1 bezeichneten Höchstbetrags ein Höchstbetrag tritt, der durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung der höheren durchschnittlichen Baukosten für Schutzräume in bestehenden Gebäuden festzusetzen ist. Wer vorhandene Schutzbauwerke den Anforderungen der §§ 2 bis 4 anpaßt oder in bestehenden Gebäuden lediglich einen Kellerdurchbruch anlegt, kann die hierfür aufgewendeten Kosten zugleich in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen; § 10 gilt sinngemäß.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12 Abs. 3: Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. EStG § 57 Abs. 1 F. ab 1990-09-23 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012320965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5db891d3d0751716043f570b136cc54b6d829b6cd14b29631db5766d4bf3745

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