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SchädlBekAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Rechtsvorschriften und Normen,
6.
Kommunikation und Information,
7.
Planen von Arbeitsabläufen,
8.
Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,
9.
Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,
10.
Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
11.
Sichern des Arbeitsbereiches,
12.
Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
13.
Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
14.
Kundenberatung,
15.
Qualitätssichernde Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR163800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86b296b85247511e12ba29c3cbc00b9d9a7d30e85f0882cf17e0da02998dfd7c

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