SchädlBekAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Rechtsvorschriften und Normen,
- 6.
- Kommunikation und Information,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,
- 9.
- Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,
- 10.
- Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- 11.
- Sichern des Arbeitsbereiches,
- 12.
- Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
- 13.
- Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
- 14.
- Kundenberatung,
- 15.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR163800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86b296b85247511e12ba29c3cbc00b9d9a7d30e85f0882cf17e0da02998dfd7c