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SBG

§ 19Aufgaben der Vertrauensperson

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.
(3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Soldatinnen und Soldaten dienen,
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst gefördert wird und
5.
auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hinzuwirken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc

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