Zum Gesetzesinhalt

SAZV

§ 6Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
1.
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
2.
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
3.
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
a)
Grund- und Basisausbildung,
b)
Dienstposten- und Laufbahnausbildung,
c)
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
d)
militärische Flugsicherung,
e)
Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
f)
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,
h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und
i)
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4143fa2bed0410b24a58165b312f73a115150683ee11911cdac5d5fa49301ca

XML-Quelle beim Herausgeber