SAZV
§ 23Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird,
- 2.
- in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen,
- 3.
- für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztägige Zeiten der Regeneration.
- 1.
- innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhängende Tage gewährt werden,
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens 14 zusammenhängende Tage gewährt werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR199500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4143fa2bed0410b24a58165b312f73a115150683ee11911cdac5d5fa49301ca