Zum Gesetzesinhalt

SAZV

§ 10Mobiles Arbeiten

Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4143fa2bed0410b24a58165b312f73a115150683ee11911cdac5d5fa49301ca

XML-Quelle beim Herausgeber