SaubFahrzeugBeschG
§ 9Berichterstattung und Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
- 1.
- getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,
- 2.
- zukünftige Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,
- 3.
- sonstige relevante Informationen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161,
- 4.
- die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge.
- 1.
- die Erhebung und Speicherung von Daten über Fahrzeugnachrüstungen nach § 6 Absatz 7,
- 2.
- Einzelheiten zur Erhebung und Speicherung von Daten nach § 8 Absatz 1 bis 3 und die Erhebung und Speicherung weiterer erforderlicher Daten,
- 3.
- die Übertragung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach Absatz 1 auf eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes oder ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes,
- 4.
- die Datenverarbeitungsbefugnisse, die zur Erfüllung der Berichtspflicht sowie zur Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, erforderlich sind.
- 1.
- die Übermittlung verschlüsselt stattfindet,
- 2.
- die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten und
- 3.
- die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten aufgrund der Übermittlung der Daten haben.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 167
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169110021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b15d7d09918f74d02021fd4bd9aee54a06150bf0e5d6245c35b68a80f0f274b7