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SaubFahrzeugBeschG

§ 1Allgemeiner Anwendungsbereich

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

(1) Dieses Gesetz regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Straßenfahrzeuge eingesetzt werden, durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist, sind die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b15d7d09918f74d02021fd4bd9aee54a06150bf0e5d6245c35b68a80f0f274b7

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