SattlFeintMstrV
§ 7Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- Fertigungs- und MontagetechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, fertigungs- und montagetechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Sattler- und Feintäschnerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltung anfertigen, Präsentationskonzepte erstellen,
- b)
- Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen und deren Verwendung unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Eignung für fertigungstechnische Prozesse begründen, Materiallisten erstellen,
- c)
- Zuschnittpläne und Schablonen erstellen,
- d)
- Zubehörteile, Befestigungs- und Verschlusselemente sowie deren Montagetechniken festlegen und bewerten,
- e)
- Polster- und Bezugsarbeiten planen, Polsterarten, Nähtechniken und Garne beurteilen, Materialmengen berechnen,
- f)
- Verkleidungen und Innenausstattungen planen, dabei technische Anforderungen berücksichtigen,
- g)
- Verdecke und Planen unter Beachtung geltender Sicherheitsnormen konzipieren,
- h)
- Sättel, Reit- und Fahrsportzubehör entwerfen und planen, dabei anatomische Merkmale berücksichtigen,
- i)
- Lederwaren entwerfen, Funktion und modische Gesichtspunkte berücksichtigen, Innenausstattung festlegen, Verarbeitungstechniken bewerten;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, Vorbereitung und Durchführung von Auftragsverhandlungen beschreiben, Verträge konzipieren,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Verarbeitungs- und Instandhaltungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Montageleistungen beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen bestimmen und begründen,
- g)
- Instandsetzungsbedarf, insbesondere an Fahrzeugausstattungen, Reitsportausrüstungen und Lederwaren, darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und Abwicklung festlegen,
- h)
- Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 69 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173300008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5374fa73bfca6e2919abdb6d35ee860e5cd6af8f5a1a440820bb9e7c407905dc