SattlFeintMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- einen Betrieb zu führen,
- 2.
- technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
- 3.
- die Ausbildung durchzuführen und
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne erstellen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen,
- 6.
- Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe, Zubehör sowie Befestigungs- und Verschlusselemente bestimmen und Verwendungszwecken zuordnen,
- 7.
- betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen,
- 8.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 9.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,
- 10.
- Polster- und Bezugsarbeiten, insbesondere für Fahrzeugsitze, unter Berücksichtigung ergonomischer und technischer Anforderungen entwerfen, planen, herstellen und montieren,
- 11.
- Innenverkleidungen und -ausstattungen von Fahrzeugen entwerfen, planen, herstellen, restaurieren und montieren,
- 12.
- Verdecke und Planen entwerfen, planen, herstellen und montieren,
- 13.
- Sättel, insbesondere unter Berücksichtigung anatomischer, ergonomischer und technischer Anforderungen, entwerfen, planen, herstellen und anpassen,
- 14.
- Reit- und Fahrsportzubehör sowie Sportartikel mit Leder und technischen Textilien planen, herstellen und instand halten,
- 15.
- Lederwaren, insbesondere unter Berücksichtigung funktionaler und optischer Aspekte, entwerfen, planen, herstellen und instand halten,
- 16.
- Leistungen kontrollieren und dokumentieren, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 69 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173300008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5374fa73bfca6e2919abdb6d35ee860e5cd6af8f5a1a440820bb9e7c407905dc