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SatDSiV

§ 1Daten mit besonders hohem Informationsgehalt

Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
(2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn
1.
im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,
2.
im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder
3.
die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2023 I Nr. 278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e58a2ee26e2884531fbeb1fc2a3302006d38cb7f43b5d00523f66eeb8282d15

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