SatDSiV
§ 1Daten mit besonders hohem Informationsgehalt
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz
- 1.
- im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,
- 2.
- im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder
- 3.
- die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2023 I Nr. 278
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e58a2ee26e2884531fbeb1fc2a3302006d38cb7f43b5d00523f66eeb8282d15