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SatDSiG

§ 34Übergangsregelung

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems gilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag als genehmigt, wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als Datenanbieter. Die Pflichten des Datenanbieters nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 als erfüllt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569

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