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SatDSiG

§ 25Verfahren

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.
(2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.
(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569

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