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SatDSiG

§ 16Maßnahmen der zuständigen Behörde

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1.
verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
2.
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569

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