SatDSiG
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen
- a)
- durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
- b)
- durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
- c)
- soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus erfolgt;
- 2.
- für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten
- a)
- durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
- b)
- durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
- c)
- soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR259000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2be8ff3182022e3a454a51cbb76c71d5cf07451d90d4d33fc05adc81bae68569