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SanG

§ 4Verwaltungsvereinbarung

Sanierungshilfengesetz

Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.10.2025 I Nr. 248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7d6fac65253a4a69b51d5c7c366ad94fd59ff9eeb70fa9d53b8da26d9fb2801

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