Dem Grundstückseigentümer stehen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten Frist statt der in den §§ 281 und 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte die folgenden Rechte zu. Der Grundstückseigentümer kann
1.
vom Nutzer den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages nach Maßgabe des Abschnitts 2 verlangen oder
2.
das Gebäude oder die bauliche Anlage nach Maßgabe des nachfolgenden Unterabschnitts ankaufen.
Der Grundstückseigentümer kann über die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche hinaus vom Nutzer Ersatz der ihm durch den Vertragsschluß entstandenen Vermögensnachteile sowie vom Ablauf der Nachfrist an ein Nutzungsentgelt in Höhe des nach dem Abschnitt 2 zu zahlenden Erbbauzinses verlangen. Die Regelungen über eine Zinsermäßigung in § 51 sind nicht anzuwenden, auch wenn nach Satz 1 Nr. 1 auf Verlangen des Grundstückseigentümers ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
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