Zum Gesetzesinhalt

SachenRBerG

§ 42Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über
1.
die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),
2.
die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und
3.
die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
1.
die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),
2.
die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),
3.
die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),
4.
die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und
5.
die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)
als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245710994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05

XML-Quelle beim Herausgeber