SachenRBerG
§ 42Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
- 1.
- die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),
- 2.
- die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und
- 3.
- die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).
- 1.
- die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),
- 2.
- die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),
- 3.
- die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),
- 4.
- die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und
- 5.
- die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05