SachenRBerG
§ 4Bauliche Nutzungen
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
- 1.
- den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
- 2.
- den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
- 3.
- den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
- 4.
- die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05