Zum Gesetzesinhalt

SachenRBerG

§ 33Verpflichtung zum Rangrücktritt

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Verlangen des Nutzers verpflichtet, im Rang hinter das Erbbaurecht zurückzutreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245710994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05

XML-Quelle beim Herausgeber