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SachenRÄndG

§ 4

Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6 und 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) Die Artikel 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gelten auch für Ansprüche, die durch eine vor diesem Zeitpunkt eingetragene Vormerkung gesichert sind, soweit nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009989977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b76eb6f766fdfbe52cb89c90acdbba04a014a0a283f8367bb821d2aae64fd90f

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