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SÜFV

§ 6Oberste Bundesbehörden

Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Sonst: Ersetzt V 12-10-2 v. 30.7.2003 I 1553 (SÜFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0210A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80d8b73f0225530c766f9514f2ce84ed5da7e0e8a38f82306c819e0fa500e1e1

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