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RWBestV 2016

§ 3Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2016 1,0000.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2016 1,0000.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa966a9d6c4585d95e5231785b90b6d5e2454ed95bf7d6d60cfa65c0cb1f2d77

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