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Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2020 +++)

Das G wurde als Artikel 9 des G v. 12.6.2020 I 1248 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G am 1.7.2020 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78de5cb9efd34dfd2c532886f82776018706e2929634b79e173de03d3ee54a66

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