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Art 1

Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr

Für die Erledigung der in den Artikeln 3 und 9 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201350929

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bedd30528a3113b1e6f6e2b3923562592b5f79a5f7b14e60ac5e0704fd5bf52

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