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(XXXX)
- 1.
- nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
- 2.
- nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
- 3.
- nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit das Direktorium für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
- 4.
- nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
- 5.
- den Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, zu vertreten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250000006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4686074cabcb170bf462c46c13a03f0262ec180b38f1a929df305ad1caa3434f