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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund

Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird dem Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befugnis übertragen,
1.
nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
2.
nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
3.
nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit das Direktorium für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
4.
nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
5.
den Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, zu vertreten.
Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4686074cabcb170bf462c46c13a03f0262ec180b38f1a929df305ad1caa3434f

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