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RVBund/KnErG

§ 6Stellenbörse

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1565

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1e9feffd09b94df9e4f6005b53a216bc66bb166a14a73b461c4889da160e74b

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