Zum Gesetzesinhalt

RVBund/KnErG

§ 3aDienstleistungen für Bundesbehörden

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1565

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1e9feffd09b94df9e4f6005b53a216bc66bb166a14a73b461c4889da160e74b

XML-Quelle beim Herausgeber