Zum Gesetzesinhalt

RVBedWohnV

§ 4Befristung

Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden. Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in Rehabilitationseinrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 89c3218e1c8d7adace81f2320333ec67f621a9a1d5c560957ee3f3408060139f

XML-Quelle beim Herausgeber