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RV-BZV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen
1.
für Bezieher von Sozialleistungen,
2.
für Nachzuversichernde,
3.
zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
3a.
zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
4.
für Künstler und Publizisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.11.2016 I 2500

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020570991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbe6c1e5f82d2ac8bb493210c1be490c6e3235c4d1cf6315be1cc75d44a61d7

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