RV-BZV
§ 1Geltungsbereich
Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
- 1.
- für Bezieher von Sozialleistungen,
- 2.
- für Nachzuversichernde,
- 3.
- zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
- 3a.
- zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
- 4.
- für Künstler und Publizisten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.11.2016 I 2500
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020570991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbe6c1e5f82d2ac8bb493210c1be490c6e3235c4d1cf6315be1cc75d44a61d7